Satzung

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Satzung

  • § 1 - § 4

    § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen Aufwind 

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V. 

    Der Sitz des Vereins ist in Berlin. 


    § 2 Geschäftsjahr 

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

    § 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

    Zweck des Vereins ist die Begleitung von Menschen in der Sozial- und Arbeitswelt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch systemisches Coaching / Individualcoaching sowie Coaching in Organisationen und Unternehmen verwirklicht. 


    Der Vereinszweck dient der: 

    • Förderung der Jugend und Altenhilfe.
    • Förderung der Volks- und Berufsbildung.
    • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.                                                                                                    

    Der Mensch lebt in vielfältigen Zusammenhängen und Rollen in Sozial- und Arbeitswelt, in verschiedensten Lebensphasen; zirkuläres Denken und systemisches Coaching schafft die Möglichkeit, die Ressourcen zu entdecken und in Lebensqualität umzusetzen. 


    Der Verein unterstützt Menschen in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung. In diesem Sinne fördert und dient der Verein auch unmittelbar dem Gemeinwohl der Gesellschaft. 


    Der Verein begleitet und fördert Jugendliche und junge Erwachsene, Alleinstehende, ältere Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit geringem Einkommen sowie Rehabilitation- und Resozialisierungsbedürftige. 


    Der Verein bietet Raum und Coach, um mit den Klienten an jeweiligen Themen zu arbeiten.

    Dazu einige Beispiele:


    Jugendlichen, Heranwachsende und jungen Erwachsene

    • Beschäftigung mit dem Thema Lebensentwurf  – von der Vision zur Gegenwart – Orientierung für erste Schritte wie z.B. Auswahl einer Ausbildungsstätte, eines Praktikumsplatzes, Umgang mit der Bewerbungssituation.
    • Beschäftigung mit dem Thema, Rückkehr in den Schulalltag nach z.B. Pandemie bedingter Unterbrechung und daraus entstandenen physiologischen Dysfunktionen. 

    Erwachsen

    • Beschäftigung mit dem Thema, berufliche Neuorientierung nach Arbeitslosigkeit, z.B.  Begleitung im Bewerbungsprozess, sowie Vorbereitung von Bewerbungsinterviews.

    Paare u. Familie

    • Beschäftigung mit dem Thema, spannende Partnerschaft - entspannte Familie 
    • Beschäftigung mit dem Thema, Mutterschaft und Vaterschaft.
    • Beschäftigung mit dem Thema, Mediation und Trennung.

    Ältere Menschen

    • Beschäftigung mit dem Thema, glückliche Großeltern.
    • Beschäftigung mit dem Thema, Wandel von Erwerbstätigkeit zu Leistungsarbeit z.B. Ehrenamt.
    • Beschäftigung mit dem Thema, Familienleben in Krankheit und Vergreisung.

    § 4 Selbstlose Tätigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

    Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



  • § 5 - § 9

    § 5 Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


    § 6 Verbot von Begünstigungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die das systemische Coaching erlernen und praktizieren.


    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.


    Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller. 


    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 

    Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 


    Über den Ausschluss entschiedet der Vorstand. 

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


    § 9 Beiträge 

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


  • § 10 - § 16

    § 10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.


    § 11 Vorstand

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. 


    Sie vertreten den Verein jeweils allein. 

    Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahr einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 


    Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstands ist zulässig.

    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 


    § 12 Aufgaben des Vorstands

    a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

    c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

    d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.


    § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    a) Die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

    b) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.

    c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

    d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


    § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich bei einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung.


    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten, die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.


    § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 


    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. 


    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 


    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. 


    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins betreffen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit, der anwesenden Mitglieder. 


    Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


    § 16 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für integratives Coaching VIC e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

                  

    Ute Langmann, 1. Vorsitzende                                       

    Carolin Oberlaner, 2. Vorsitzende 

    Ruth Lemmen, Schatzmeisterin     


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